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Teilnahmebedingungen
für
unser gemeinsames Vertragsverhältnis (Stand
06.12.2011)
Anmeldung
und Vertragsabschluss
Teilnehmen kann jeder, der den aufgeführten Anforderungen
gewachsen und entsprechend den Erfordernissen einer Veranstaltung
ausgerüstet ist. Vorreservierungen ohne Vertragsbindung
werden angenommen. Die verbindliche Anmeldung kann persönlich,
schriftlich, telefonisch, per Fax oder Email auf der Grundlage
des aktuellen Angebotes erfolgen, wobei hierzu die hier aufgeführten
Teilnahmebedingungen zu akzeptieren sind. An gesonderte Angebote
halten wir uns 10 Tage gebunden. Veranstaltungsinformationen
senden wir Ihnen auch gerne schon vor Vertragsabschluss zu.
Buchungsbestätigung
und Zahlungsbedingungen
Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns eine Bestätigung
(per Email oder Anruf). Der Vertrag wird damit bereits rechtsverbindlich.
Eine schriftliche Buchungsbestätigung mit Rechnung und
ggf. weiteren Veranstaltungsinformationen folgt per Post. Der
gesamte Rechnungsbetrag oder eine Anzahlung über 10% des
Rechnungsbetrages (min. jedoch EUR 50,-) ist innerhalb von 10
Tagen zu begleichen. Der Restbetrag ist dann ggf. bis spätestens
zum Tag vor Reise- oder Kursantritt zu bezahlen.
Leistungen
Der Umfang der von uns erbrachten vertraglichen Leistungen orientiert
sich am aktuellen Programmkatalog (Print oder Web), der Veranstaltungsinformation
und der Buchungsbestätigung. Sonderabsprachen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung. Auf Rückerstattung
von Reisekosten bei selbstverschuldeter Nichtinanspruchnahme
einzelner Leistungen besteht kein Anspruch.
Leistungs-
und Preisänderungen
Dem flexiblen Konzept von Erlebnisreisen entsprechend behalten
wir uns Ablaufänderungen, die den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung
nicht verändern, ausdrücklich vor. Als Kunde werden
Sie hiervon in Kenntnis gesetzt. Sachlich berechtigte Gründe,
wie z.B. das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder Verlagerung
des Veranstaltungsortes aus Sicherheitsgründen, können
zu Preisänderungen führen, die Sie bei mehr als 10%
Aufschlag zum kostenlosen Rücktritt berechtigen.
Rücktritt
durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung
bei uns. Als Ersatz für getroffene Vorleistungen und Aufwendungen
können wir pauschalierte Ausfallkosten berechnen, die sich
nach dem Zeitpunkt der eingegangenen Rücktrittserklärung
richten:
mehr als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn EUR 30,- Bearbeitungsaufwand;
vom 29. bis zum 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn 50%,
vom 14.
bis zum 1. Tag vor Veranstaltungsbeginn 80%,
am 1. Veranstaltungstag und nach Veranstaltungsbeginn 100% des
jeweiligen Veranstaltungspreises. Mit einer Reiserücktrittversicherung
können Sie sich selbst absichern. Formulare schicken wir
auf Anfrage zu. Für Umbuchungen nach erfolgter Buchungsbestätigung
wird ein Rücktritt vom bestehenden Vertrag auf der Grundlage
obiger Rücktritts- und Stornoregelung mit gleichzeitiger
Neuanmeldung erforderlich. Umbuchungs- und Änderungswünsche,
denen wir mit geringem Aufwand nachkommen können und durch
die uns keine Ausfallkosten entstehen, sind davon nicht betroffen
und werden mit max. EUR 30,- Umbuchungsgebühr berechnet.
Bis zum
Veranstaltungsbeginn können Sie sich durch eine dritte
Person ersetzen lassen. Entstehende Mehrkosten gehen zu Ihren
Lasten. Wir können dem Wechsel der Person widersprechen,
wenn diese den Veranstaltungserfordernissen nicht genügt.
Rücktritt durch den Veranstalter
Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Teilnehmer
trotz Anmahnung die Durchführung der Veranstaltung nachhaltig
stört oder ein Teilnehmer aufgrund der Fehleinschätzung
seiner Leistung den Anforderungen der Veranstaltung nicht gewachsen
ist. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Veranstaltungspreis
abzüglich dem Wert ersparter Aufwendungen. Wir können
außerdem von der Veranstaltung zurücktreten, wenn
die von uns vertraglich ausgewiesene Mindestteilnehmerzahl bis
7 Tage vor Veranstaltungsbeginn nicht erreicht wird oder eine
sichere Durchführung aufgrund höherer Gewalt nicht
möglich erscheint, worüber Sie unverzüglich informiert
werden. Für diesen Fall erhält der Kunde zunächst
eine Gutschrift über den, durch ihn bereits eingezahlten
Veranstaltungsbetrag, die er durch den Veranstalter für
eine Neubuchung verrechnen oder zurückerstatten lassen
kann.
Höhere
Gewalt § 651j BGB
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag alleine nach Maßgabe
dieser Vorschrift kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so findet zunächst die
Gewährleistungsregelung Anwendung. Durch höhere Gewalt
entstehende Reisemehrkosten werden von beiden Parteien je zur
Hälfte getragen.
Haftung,
Haftungsbeschränkung, Haftungsausschluss
Der Veranstalter haftet für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung
und die ordentliche Erbringung der vereinbarten Leistung. Die
Teilnahme an Veranstaltungen, die mit besonderen Risiken verbunden
und objektiven Gefahren behaftet sind, erfolgt auf eigene Gefahr.
Die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf das Dreifache des Veranstaltungspreises beschränkt,
sofern ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wurde und sofern der Veranstalter für
einen entsprechenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Wir haften nicht
für Schäden und Leistungsstörungen in Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistung von uns lediglich vermittelt
und ausdrücklich als Fremdleistung angegeben werden.
Erhöhtes
Risiko im Outdoorsport
Alle Veranstaltungen und Kurse werden von uns gewissenhaft vorbereitet.
Wir können aber keine Garantie für subjektiv dargestellte
Veranstaltungserfolge geben. Es liegt in der Natur der Sache,
dass unsere Outdoor-Veranstaltungen mit dem Merkmal Abenteuer,
Risiko und Ungewissheit verbunden sind. Darin liegt auch ein
besonderer Reiz dieser Programme. Dies sollten Sie als Teilnehmer
vor der Buchung bedenken und mit einem dafür entsprechenden
Bewusstsein teilnehmen. Bei sämtlichen Kursen, Führungen
und Veranstaltungen ist zu beachten, dass ein erhöhtes
Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (durch Stolper- oder Absturzgefahr,
Erschöpfung, Konzentrationsverlust, Wasserströmungen,
Lawinen, Steinschlag, Kälteschäden, etc.) das auch
durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung durch unsere
Veranstaltungsleiter und Trainer nicht vollkommen reduziert
und ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass im
freien Gelände, vor allem in abgelegenen und alpinen Regionen,
aufgrund technischer und logistischer Schwierigkeiten nur in
sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinische
Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können. Von
jedem Teilnehmer wird das entsprechend erforderliche Maß
an Eigenverantwortung, Teamgeist, Belastbarkeit, Umsicht und
Risikobereitschaft vorausgesetzt. Offene Fragen zum Gefahren-
oder Risikopotential einer Veranstaltung müssen durch den
Teilnehmer vor Vertragsabschluss mit dem Veranstalter geklärt
werden. Erhöhte Anforderungen oder Gefahren, die sich unvorhersehbar
im Ablauf einer Veranstaltung einstellen können, bedingen
meist Neubewertungen und daraus folgende Ablaufänderungen,
die wir uns ausdrücklich vorbehalten und mit Ihnen gemeinsam
besprechen.
Mitwirkungspflicht,
Gewährleistung
Sie sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden, abzuwenden oder gering zu halten.
Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandung der nicht
vertragsgemäßen Durchführung der Veranstaltung
unverzüglich der Veranstaltungsleitung vor Ort zur Kenntnis
zu geben. Abhilfe kann durch eine gleichwertige Ersatzleistung
erfolgen, unverhältnismäßiger Aufwand zur Abhilfe
kann jedoch abgelehnt werden. Erfolgt keine Abhilfe des Leistungsmangels,
so sind Sie zur Minderung des Veranstaltungspreises berechtigt.
Unterlassen Sie es schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt
ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ein gerechtfertigter Anspruch
auf Minderung des Veranstaltungspreises erlischt, wenn dieser
nicht binnen eines Monats gegenüber dem Veranstalter geltend
gemacht wurde.
Unwirksamkeit,
Gerichtsstand
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags begründet
grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungsvertrages.
Als Gerichtsstand wird Tübingen festgelegt.
Vielen
Dank für Ihre Aufmerksamkeit. >>>zurück
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